Ehemalige Kohlestätten, Bergbau- und Kiesgruben verwandeln sich immer mehr in grüne Lungen zum Entspannen, für die Naherholung und für uns Outdoorliebhaber. Sei es im offenen Zustand, zum Beispiel als Baggersee oder als befülltes Gelände, das wieder neu begrünt wird. Ähnlich wie bei Mülldeponien, herrschen hier strenge Gesetze und Vorgaben, damit keine Schadstoffe ins Grundwasser oder in die Umwelt gelangen.
Die Vorgaben, was wie in einer Kiesgrube oder Mülldeponie landen darf sind lang und umfangreich, die Unternehmen, die diese Arbeiten erledigen sind gesetzlich dazu verpflichtet diese einzuhalten. Hohe Bußgelder drohen bei Nichtbeachtung, von dem Schaden für die Bevölkerung und der Umwelt mal ganz abgesehen. So weit so gut.
Eigentlich war der Hintergrund für das Verfassen dieses Artikels die Erstellung einer Übersicht, wo sich all diese grünen Oasen befinden, die früher einmal einem ganz anderen Zweck zugeordnet waren und nun der Erholung dienen sollen oder zumindest eine Augenweide für den Betrachter werden wollen. Aber dann kam alles ganz anders.
In unserer Recherche rund um die grünen Lungen sind wir auf Kiesgruben in Saaldorf-Surheim und in Berchtolding im Berchtesgadener Land gestoßen, und auf diverse Prozesse, die seit vielen Jahren geführt werden. Immer geht es um den in verschiedenen Gerichtsverfahren geäußerten Verdacht, dass rund um die Kiesgrube in Saaldorf-Surheim eine erhebliche und seit Jahren andauernde Umweltgefährdung vorliegen könnte. (Laut Bescheid 1995, WWA 2007, LRA 2007).
Vieles an diesem Sachverhalt ist widersprüchlich. Vieles könnte nur endgültig von Fachleuten – zum Beispiel vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein – eindeutig geklärt werden. Wir haben uns deshalb bemüht, alle Seiten zu hören und Licht ins Dunkel bzw. in die Praktiken der Abfallentsorgung zu bringen. Leider ohne greifbares Ergebnis. Deshalb meinen wir, dass eine amtliche, neutrale Klärung der seit Jahren im Raum stehenden Vorwürfe längst überfällig ist.
Ein Entsorgungsunternehmen soll eine Kiesgrube in Surheim statt mit unbelastetem Aushubmaterial, mit vielen tausend Kubikmetern belasteten Abfällen aufgefüllt haben.
In diversen Schriftwechseln und Gutachten wird behauptet, dass Nachforschungen ergeben hätten, dass Tonnen von Altreifen, Abbruchholz, Bauschutt, und Metallteile ans Tageslicht befördert wurden. Dazu noch Sanitärartikel, mehrere Ölheizungen und Materialien mit Stoffen, deren krebserregende Wirkung nicht auszuschließen ist.
Entsprechende Fotos und Protokolle eines Gutachters liegen uns vor.
Eigentlich alles Materialien, die in einer ehemaligen Kiesgrube und einem grundwassersensiblen Bereich absolut nichts verloren haben. Insider der Abfallwirtschaften berichten, dass bei illegaler Abfallentsorgung, damit niemand Verdacht schöpfen kann, belastete Materialien unter einer Schicht unbedenklichen Materials verborgen werden.
Ob und von wem das auch in der Grube Suhrheim gemacht wurde, dass ist Gegenstand zahlreicher zivilrechtlicher Prozesse. Laut Urteil des OLG München, ist aber der Recyclingunternehmer für die Verfüllung verantwortlich und damit auch für die Beseitigung des Problemabfalls.
Der Kiesgrubenbesitzer begann vor Jahren, als er von den möglichen Gefahren in seiner Grube erfuhr, einen Gerichtsmarathon gegen das Recyclingunternehmen. Er beschuldigt das Unternehmen, illegale Abfallentsorgungen in seiner Grube vorgenommen zu haben. Ziel seiner Klagen war es, die vollständige Beseitigung des belasteten Materials zu erreichen.
Laut verschiedener Aussagen vor dem Landgericht Traunstein und dem Oberlandesgericht München wurde auf die Frage, wie es denn überhaupt zu den illegalen Ablagerungen in der Grube habe kommen können, vom Recyclingunternehmer der große Unbekannte ins Spiel gemacht.
Was aber letztendlich das Oberlandesgericht (OLG) nicht beeindruckte.
Das OLG zeigte sich davon überzeugt, dass die im Landkreis bekannte Größe in der Abfallentsorgungsbranche für die Verursachung verantwortlich sei.
Der neutrale Beobachter wird sich über die folgenden Punkte so seine Gedanken machen:
Blättert man weiter in den uns zur Verfügung stehenden Unterlagen, so findet sich die Kopie eines Bescheides, den das Landratsamt BGL bereits am 5. September 1995 gegen diesen Unternehmer erlassen hat, mit der Aufforderung, die weitere Verfüllung der Kiesgrube mit grundwassergefährdendem Material einzustellen.
Sowohl dem Landratsamt BGL als auch dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein muss also laut diesem Bescheid schon am 28. August 1995 bekannt gewesen sein, dass die Verfüllung „mit zum Teil grundwassergefährdenden Materialien“ erfolgt ist und dass sich auch sonst größere Mengen bedenklicher Materialien in der Grube befinden könnten.
Der Grubenbesitzer forderte im weiteren zeitlichen Verlauf die Recycling-Firma auf, diese Materialien zu beseitigen. Es passierte allerdings erstmal nichts. Der Unternehmer kommt dem Wunsch nicht nach und argumentierte vor Gericht, dass „das belastete Material nicht von ihm stamme und er auch nicht wisse, wer es in der Grube abgelagert hätte. Der Beweis, dass er der Verursacher ist, sei also nicht erbracht. Laut seiner Aussage handle es sich um eine wilde Müllablagerung, für die man ihn nicht zur Verantwortung ziehen könne. Außerdem gäbe es einen Vertrag zwischen ihm und dem Grubenbesitzer, dass die Grube mit unbedenklichem Aushubmaterial verfüllt werden dürfe und da dieser Begriff juristisch nicht definiert sei, fehle dem Grubenbesitzer die Grundlage, um gegen ihn überhaupt klagen zu können. Vielmehr gelte: Die eingebrachten Materialien hätten nach dem Recht, das zum Zeitpunkt ihrer Einbringung galt, legal eingebracht werden können“.
Die unterste Instanz, das Landgericht Traunstein, ist dieser Argumentation zunächst gefolgt und hat dem Recycling-Unternehmer Recht gegeben.
Der Grubenbesitzer hat sich daraufhin an das OLG in München gewandt, das nun ihm in allen Punkten Recht gab und das Urteil vom Landgericht Traunstein am 18. Februar 2009 aufhob. Der Unternehmer wurde verurteilt „alles vorhandene Füllmaterial“ auf seine Kosten zu entfernen, soweit es sich nicht um unbelastetes Bodenaushubmaterial handelt.
Das Argument, dass das belastete Material nicht von dem Recyclingunternehmer, eingebracht worden sei, weist das OLG München zurück mit der Begründung, dass sich dessen Firma zur Sicherung der Grube verpflichtet habe und deshalb für die eingebrachten Materialien auch verantwortlich sei.
Auch das Argument, dass der Begriff „unbelastetes Material“ juristisch nicht definiert sei und das Material damals legal habe eingebracht werden können, lassen die Richter am OLG München nicht gelten. Sie verwiesen vielmehr auf den Grundsatz von „Treu und Glauben“, der auch für diesen Vertrag gelte. Deshalb hätte der Unternehmer, auch wenn der Begriff juristisch nicht definiert sei, bedenken sollen, was der Grubenbesitzer bei der Vertragsunterzeichnung habe erreichen wollen.
Trotz des eindeutigen Urteils passierte erneut erstmal nichts. Die mögliche Umweltgefährdung dauerte an.
Aber dann weigerte sich der Unternehmer wieder das Urteil des OLG vollständig umzusetzen und der Grubenbesitzer musste erneut gegen den Unternehmer auf Vollstreckung des OLG-Urteils klagen. Dies führt zu einem zweijährigen Verfahren am Landgericht Traunstein, das am 19. April 2016 mit einem Vergleich endete:
Der Recycling-Unternehmer erklärte sich bereit, dass in sogenannte „Haufwerke“ umgelagerte Fremdmaterial bis zur ursprünglichen Geländesohle aus der Grube zu entfernen. Das Landratsamt BGL soll die Beseitigung überwachen und amtlich erklären, wenn er den Vergleich erfüllt habe. Und nun wird es wirklich spannend:
Laut diverser Unterlagen soll der Unternehmer die Altlasten bis auf circa 2.600 Kubikmeter entfernt haben. Aber trotz dieses verbleibenden Restes, hat das Landratsamt Berchtesgadener Land dem Unternehmer bestätigt, dass der Vergleich erfüllt sei, da das verbliebene Material weniger als ein Prozent Fremdanteile enthalte.
Nicht zu finden in dieser Bestätigung ist allerdings:
Damit ist die Geschichte aber immer noch nicht zu Ende, denn der Grubenbesitzer will sich damit nicht zufrieden geben und verweist auf den Vergleich, in dem sich der Unternehmer zu einer vollständigen Entfernung seiner Materialien aus der Grube verpflichtete. Von „Fremdanteilen“ sei da nirgends die Rede. Außerdem habe die Kreisbehörde selbst in ihrem Genehmigungsbescheid für die Wiederverfüllung der Grube „ausschließlich Bodenaushub ohne Fremdanteile“ gefordert.
Somit ist weiterhin ein gerichtsanhängiger Streit im Gange, der sich um die noch immer vorhandenen circa 2600 Kubikmeter belastetes Füllmaterial in der Grube dreht.
Betrachtet man diese „Neverending-Story“ mal mit ein wenig Abstand, dann bekommt selbige eine ganz schöne Schieflage. Denn:
Dem kritischen Leser all dieser Unterlagen stellt sich recht schnell die Frage, warum die Behörden so desinteressiert erscheinen?
Die einzige für uns bislang belegte Aktivität des Landratsamtes besteht laut offizieller Info darin, dass im Wasserwirtschaftsamt Traunstein nachgefragt worden sei, wie dieser Müll zu beurteilen sei und ob bzw. wie das Landratsamt aktiv werden soll. Bei dem Einzugsgebiet handelt es sich übrigens um die Sur, einen Nebenfluss der Salzach.
In die möglicherweise nicht sach- und fachgerechte Verfüllung der Grube ist übrigens noch ein weiterer Recycling-Unternehmer involviert, der auch in verschiedenen Prozessen auf vollständige Entsorgung belasteter Materialien verklagt wurde.
Laut vorliegender Informationen hat das Wasserwirtschaftsamt (WWA) überraschenderweise eine Gefährdung des Grundwassers verneint. Warum und auf Basis welcher Erkenntnisse ist uns allerdings nicht bekannt. Merkwürdig ist, dass einerseits zwar das Vorhandensein belasteten Materials nicht ausgeschlossen wird, aber es wird auch kein erkennbares Interesse deutlich, Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz der Umwelt sicherstellen.
Das Landratsamt scheint nach uns vorliegenden Unterlagen stets geneigt zu sein, den Behauptungen des Unternehmers zu glauben. Denn ausnahmslos Gutachten, die von ihm erstellt werden, werden von den betroffenen Ämtern geglaubt. Gegengutachten vom Grubenbesitzer werden dagegen stets verworfen.
Eigene, neutrale, Untersuchungen die seitens des Landratsamt durchgeführt worden wären, mit denen die Unbedenklichkeit, oder die Gefährdung hätten belegt werden können, liegen nach unser Kenntnis nicht vor. Angebliche Begründung: Man wolle keinen Gutachterstreit unterstützen.
Wenden wir uns wieder der ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Materials in der ehemaligen Kiesgrube zu. In den uns vorliegenden Unterlagen vermisst man den endgültigen Nachweis, dass die Entfernung der illegalen Materialien vollständig abgeschlossen ist. So soll das Material vom Recyclingunternehmen zwar in die etwa zwei Kilometer entfernte Kiesgrube bei Berchtolding gebracht worden sein. Laut einem Gutachten durfte das Material in der Grube Berchtolding angenommen und aufbereitet werden.
Ob die verschiedenen Materialien dort getrennt und wie sie weiter entsorgt wurden und werden, nun, darüber liegen allerdings keine Hinweise vor. Nicht geklärt ist, was mit den Abfällen – Altholz, Teppichresten, Kunststoffen, Metallen usw. geschehen ist, die in den abgefahrenen Materialen enthalten waren.
Wem seine Umwelt auch nur ein wenig am Herzen liegt, dem stellt sich rasch die Frage, ob die Entsorgung belasteten Abfalls seitens der zuständigen Behörde ausreichend konsequent kontrolliert wurde und ob wirklich allen amtlichen Vorschriften voll umfänglich genüge getan wurde.
Wer sich ein wenig generell mit dem Thema Recycling, Abfallentsorgung, beschäftigt, dem wird unter der Hand zugeraunt, dass Unternehmen, die sich an Vorschriften vorbeimogeln, bis zu siebenstellige Beträge im Jahr einsparen könnten. Die einen sagen, dass das Neid von wenig erfolgreichen Abfallunternehmern sei. Die anderen sagen, dass das in der Branche wohl nicht unüblich ist und mit zu dem zum Teil schlechten Ruf der Abfallentsorger beigeträgt.
Eines ist sicher, unser Grundwasser, unsere Natur ist ein lebenswichtiges Gut und es sollte eigentlich allen Beteiligten daran gelegen sein sollte, dieses zu schützen. Mit allen Mitteln. Und – wenn es denn sein muss – mit aller Strenge!
Basierend auf den uns vorliegenden Informationen sollen in den letzten Wochen die Betroffenen mit zahlreichen Fragen zum Thema „Illegale Abfallbeseitigung im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Berchtesgaden“ konfrontiert worden sein. Offensichtlich hat das Thema mittlerweile weit über die Region hinaus journalistisches Interesse geweckt.
So sollen dem betroffenen Recyclingunternehmer, dem Landrat des Landratsamt Berchtesgadener Land, dem betroffenen Grubenbesitzer, dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein und den mit der Angelegenheit befassten Gutachtern, umfangreiche Fragenkataloge geschickt worden sein, mit deren Beantwortung die recherchierenden Kollegen ein wenig Licht in das mehr als diffuse Dunkel bringen möchten. Allerdings, haben wohl einige Betroffene gar nicht geantwortet, andere angeblich nicht vollständig.
Und auch die hohe Politik beschäftigt sich nun ebenfalls mit den Vorgängen. So fragte die grüne Landtagsabgeordnete Sengl die bayrische Staatsregierung:
„Wie oft wurde die ordnungsgemäße Verfüllung der Grube Berchtolding im Landkreis Freilassing des Unternehmers Moosleitner in den letzten 10 Jahren kontrolliert, auf was wurde kontrolliert und welche Behörde ist zuständig für die Kontrolle?“
„Zuständig für den rechtlichen Vollzug des Verfüllbescheids ist das Landratsamt Berchtesgadener Land. Nach Auskunft des für die Vor-Ort-Kontrolle zuständigen Wasserwirtschaftsamts Traunstein wurde die Grube der Firma Moosleiter in Berchtolding, Landkreis Berchtesgadener Land, in den letzten 10 Jahren in der Regel 3-mal jährlich im Rahmen der Technischen Gewässeraufsicht in Augenschein genommen. Dabei waren nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein hinsichtlich der Verfüllung keine wasserwirtschaftlich relevanten Auffälligkeiten oder Abweichungen von den Bescheidsanforderungen feststellbar“.
Eine „Kontrolle“ erfolgte also offensichtlich nicht. Eine über die in Augenscheinnahme (nach vorheriger Anmeldung?) hinausgehende Überprüfung fand offensichtlich nicht statt.